Baustellenkoordination
Laut §3 des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes (BauKG) ist jeder Bauherr gesetzlich dazu verpflichtet, wenn auf einer Baustelle mehrere Gewerke gleichzeitig oder aufeinanderfolgend tätig sind, einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen.
Dies dient nicht nur der Sicherheit der Arbeitnehmer sondern schützt auch gegebenenfalls vor drohenden Strafen sowie auch vor unerwarteten Kosten hinsichtlich Arbeitnehmerschutz.
Gerne bieten wir Ihnen die Leistungen für Baustellenkoordination an und stehen Ihnen für weitere Fragen diesbezüglich zur Verfügung.